Räumen und Streuen im Winter: Salz nur in Ausnahmefällen erlaubt

hb

Wer freut sich nicht über die schöne verschneite Landschaft, die der Wintereinbruch mit sich gebracht hat. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Bauhofes heißt das aber, rund um die Uhr im Einsatz zu sein, um die innerörtlichen Straßen so gut wie möglich von Schnee und Eis zu befreien.

Zum Räumen und Streuen der Gehwege sind allerdings die Haus- und Grundstückseigentümer verpflichtet. Dabei scheint Streusalz der bequemste und wirksamste Weg zu sein, unliebsamen Schnee und Eis vor dem eigenen Haus zu entfernen. Gerade in harten Wintern landen etliche Tonnen Salz auf unseren Straßen.

Allerdings ist in der Hattersheimer Straßenreinigungssatzung geregelt, dass der private Einsatz von Streusalz grundsätzlich nicht erlaubt ist. Bei Schnee- und Eisglätte sind als Streumittel Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände benutzt werden.

Der Grund dafür ist die Belastung der Umwelt. Das Streusalz gerät mit dem Schmelzwasser in den Boden und beschädigt mitunter Baumwurzeln und Pflanzen. Außerdem kann es ins Grundwasser gelangen. Die Pfoten von Tieren wie Hunden oder Katzen können zudem durch Streusalz sehr in Mitleidenschaft gezogen werden.

Der geräumte Schnee gehört in der Regel auf das Grundstück. Nur wo dies unmöglich ist, kann er am Rand des Fußweges oder der Fahrbahn gelagert werden. Dabei darf der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht gefährdet oder behindert werden. Außerdem müssen Wassereinläufe, Rinnsteine und Feuerlöschhydranten unbedingt freigehalten werden. Auch dürfen Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Besondere Regelungen gelten für Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Straßenbereichen. Wer hier wohnt hat ebenfalls eine Räum- und Streupflicht, auch wenn keine Gehwege bzw. Bürgersteige vorhanden sind. Vorgeschrieben ist, einen Streifen von mindestens 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg wechselt die Zuständigkeit der Hauseigentümer für die Freihaltung des Gehweges von Jahr zu Jahr. Für jedes Hausgrundstück muss ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m geräumt werden.

Der Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes resultiert aus der grundsätzlichen Verkehrssicherungspflicht der Anlieger.

Weitere Informationen können in der Straßenreinigungssatzung nachgelesen werden. Diese ist auf der Homepage www.hattersheim.de im Menü Rathaus & Politik unter dem Stichwort „Stadtrecht/Satzungen“ abrufbar.

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