Gartenbesitzer müssen sich beeilen: Wer eine Hecke radikal schneiden oder gar entfernen will, muss dies bis Ende Februar getan haben. Vom 1. März bis 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz solche Arbeiten. Darauf weist das Amt für Grünes der Gemeindeverwaltung hin. In den Hecken und Gebüschen lebende und brütende Tiere sollen so geschützt werden, Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nicht betroffen von dem Verbot sind Form- und Pflegeschnitte.
Der Erste Beigeordnete Franz Jirasek erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch vom Grundstück auf öffentliche Straßen ragender Bewuchs bis spätestens 1. März zu beseitigen ist. „Hecken, Bäume und Sträucher an Wegen, Straßen und Plätzen müssen so zurückgeschnitten werden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.“ Dazu verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch. Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr. Das kann zu Unfällen führen. Daher muss der Bewuchs stets bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
„Wir kontrollieren in regelmäßigen Abständen, ob diese Vorgaben umgesetzt werden und können auch die Beseitigung des Bewuchses veranlassen“, so Jirasek. Die Kosten tragen in diesem Falle die Eigentümer oder Pächter des betroffenen Grundstücks.
Vorgeschrieben ist im Sinne der Verkehrssicherungspflicht:
- Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße in Höhe von 4,50 Metern über der Fahrbahn freigehalten wird. Dies stellt eine geeignete Durchfahrtshöhe für LKWs und Rettungsfahrzeuge sicher.
- Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume in Höhe von 2,50 Metern über den Wegen auszuschneiden.
- Bäume müssen auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, untersucht und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume müssen ganz entfernt werden.
- Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter.
- Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.
- Auch das Hausnummern-Schild muss zu jeder Tageszeit von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Im Ernstfall kann dies beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen, Feuerwehr oder Polizei wertvolle Zeit retten.