Leserbrief Bürgermeister Schindling und die Ausgabenfinanzierung des juristischen Beistands

Bürgermeister Schindling sah und sieht sich in Ausübung seiner Amtsgeschäfte in den letzten Monaten mit zwei Themen konfrontiert, die ihn juristischen Beistand suchen ließen.

Für die hierzu notwendige Finanzierung wurden entsprechende Gelder aus dem städtischen Haushalt bemüht.

Hierbei ist anzumerken, dass Mittel zur Rechtsverteidigung, auf diese Weise einem Wahlbeamten zur Verfügung gestellt, bei einem Schuldspruch von ihm zurückzuzahlen sind.

Jetzt stellt sich in Bürgermeister Schindlings erstem Ausgabenfinanzierungsfall eine für den Steuerzahler doch interessante Frage: Wer trägt die Kosten, wenn das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren weder einen Freispruch noch einen Schuldspruch generiert, sondern die Einstellung des Verfahrens unter Auflagen, sprich Zahlung von 20.000 Euro, zur Folge hat? Wohl der Steuerzahler, da rein rechtlich gesehen weiterhin die Unschuldsvermutung gilt!

Da ergeben sich für mich zwei Fragen: Warum zahlt jemand 20.000 Euro, wenn doch weiterhin die Unschuld beteuert wird? Welche Kosten sind bis zur Einstellung unter Auflagen tatsächlich entstanden und wären bei Fortsetzung des Verfahrens mit einem eventuellen Schuldspruch von Bürgermeister Schindling zurückzuzahlen gewesen?

In Anbetracht der ihm zur Verfügung gestellten Summe von 30.000 Euro, die dann später um einen weiteren fünfstelligen Betrag aufgestockt worden sein soll, war die verhandelte Einstellung des Ermittlungsverfahrens, verbunden mit der 20.000 Euro-Zahlung, vielleicht die preiswerteste Variante. Doch dieses Ende hat für mich schon einen nicht kleinen Beigeschmack.

Größe wäre und würde bestimmt gut ankommen, wenn Bürgermeister Schindling, doch bestimmt aufatmend so aus dieser Sache herausgekommen zu sein, die Kosten des Ermittlungsverfahrens an die Stadt Hattersheim zurückzahlen würde.

Zu dem zweiten Ausgabenfinanzierungsfall – Rechtsberatung Thema Zulagenzahlung - in Höhe von 100.000 Euro ist anzumerken, dass jeder, der eine Rechtsberatung in Anspruch nimmt, sich vorher genau den Bearbeitungsumfang, der ja das Honorar generiert, einer Sichtung unterzieht und somit unnötige Kosten ausschließt.

Reinhilde Neidlinger, Hattersheim

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