Bedingt durch die Grundsteuerreform beginnt zum 1. Januar 2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum gemäß Grundsteuergesetz. Letzteres gibt auch vor, dass höchstens für einen Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbetrag festgesetzt werden kann. Deshalb müssen neue Hebesätze festgesetzt werden, damit weiterhin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Grundsteuerbescheide besteht. Deshalb wurde dem Haupt- und Finanzausschuss und der Gemeindevertretung zur aktuellen Sitzungsrunde ein entsprechender Beschlussvorschlag zum Erlass einer neuen Hebesatzsatzung vorgelegt.
Derzeit werden mit der Umstellung der Finanzsoftware auch die für die Gemeinde Kriftel relevanten Grundsteuerfälle des Finanzamtes erfasst und eingespielt. Deshalb ist es momentan noch nicht möglich aus eigenen Berechnungen den aufwandsneutralen Hebesatz Grundsteuer zu errechnen, heißt es in den Erläuterungen zum Antrag.
Außerdem stehen die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2025 noch an, und es ist aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Gesamtlage bzw. der angespannten Liquiditätslage der Gemeinde Kriftel noch nicht entschieden, ob eine Anpassung der Grundsteuerhebesätze aus haushaltsrechtlichen Gründen (Haushaltsausgleich) notwendig ist.
Um jedoch die besagte Rechtsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuern zu erhalten, wird vorgeschlagen zunächst die vom Land Hessen empfohlenen Hebesätze der Grundsteuer für die Gemeinde Kriftel in Anwendung zu bringen. Diese betragen 425,19 Prozent für die Grundsteuer A und 695,25 Prozent für die Grundsteuer B.
Definition der Aufkommensneutralität
Bürgermeister Christian Seitz stellte in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 31. Oktober in Aussicht, dass es "sehr, sehr wahrscheinlich" sei, das man diese Sätze noch einmal ändern muss. Zudem betonte er, dass Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass sich bei den Bürgerinnen und Bürgern in Sachen Steuerhöhe nichts ändern - ganz im Gegenteil: Es wird sich bei so ziemlich allen etwas ändern. Bei manchen wird es teurer, bei manchen wird es günstiger, und das jeweils potenziell auch in erheblicher Höhe. Die vom Land Hessen vorgeschlagenen Hebesätze geben lediglich einen Hinweis darauf, wie hoch die neuen Hebesätze nach der Grundsteuerreform sein müssten, damit die jeweilige Kommune weiterhin in gleicher Höhe Steuereinnahmen erzielt.
Nachdem mit dem Beschluss über die Hebesatzsatzung diese Rechtsgrundlage besteht, greift dann die übliche Vorgehensweise wieder, sprich: Änderungen in den Hebesätzen der Grund- und Gewerbesteuer können für das jeweils laufende Jahr bis zum 30. Juni beschlossen und rückwirkend festgesetzt werden. Die Gemeindevertretung wird somit in die Lage versetzt, im Rahmen der Haushaltsberatungen selbstbestimmt über die Höhe der Grundsteuern und der Gewerbesteuer bzw. die Einführung einer Grundsteuer C zu entscheiden.
Diese Vorgehensweise wurde mit dem Hessischen Städtetag abgestimmt und bestätigt, heißt es in den Erläuterungen zum Beschlussvorschlag abschließend.
Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses votierten mehrheitlich für diesen Beschlussvorschlag, bei einer Enthaltung durch die SPD-Fraktion. Die endgültige Abstimmung erfolgte am gestrigen Abend im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung nach Redaktionsschluss.