Die Satzung werde fortgeschrieben, um neuste Gerichtsurteile einzuarbeiten und mehr Klarheit zu schaffen, informierte Bürgermeister Richard von Neumann die Ausschussmitglieder. „Die Mustersatzung ist auf die Bedürfnisse von Ginsheim-Gustavsburg runtergebrochen“, erläuterte er. Der Bürgermeister betonte, dass die Anwohner auch bei Straßen ohne Gehweg eine Kehrpflicht haben. In einer Breite von 1,50 Meter entlang der Grundstücksgrenze müsse die Straße gesäubert und von Schnee geräumt werden, stellte er klar.
Zum Beispiel sei die Dammstraße in Ginsheim von der alten Satzung nicht erfasst worden. Jetzt sei deutlich geregelt, dass die Anlieger dieser Straße ohne Bürgersteig kehren und räumen müssen. Auch bei Straßen, die nur einseitig einen Bürgersteig haben, müssen die Anwohner der anderen Seite kehren. Ausgenommen sind Straßen ohne Bürgersteige, aber mit sehr starkem Durchgangsverkehr. Hier entfällt die Reinigungspflicht, weil für den Kehrwilligen Gefahr für Gesundheit und Leben besteht.
Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Reinigungspflicht der Bürger für Grünstreifen und Baumscheiben. Hier müssen allerdings nur „Fremdkörper“ entfernt werden und zusätzlich alles, „was weggekehrt werden kann“. Grünpflege muss nicht betrieben werden. Die Reinigungspflicht beschränkt sich allgemein nicht ausschließlich auf kehrbare Objekte. „Wildwuchs“ auf Gehwegen und in Straßenrinnen kann nicht mit dem Besen weggefegt werden. Dennoch muss der Anlieger die unerwünschten Pflänzchen umweltverträglich entfernen, heißt es in der Satzung. Die Satzung schreibt vor, dass Straßenanlieger ihre Reinigungstätigkeit mindestens jeden zweiten Samstag und am Tag vor anderen Feiertagen durchführen müssen. Wer dies nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Einstimmig wurde die modifizierte Satzung vom Bauausschuss und vom Haupt- und Finanzausschuss angenommen.