698), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz7 zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I, S. 1126) wird der Bauschutzbereich (§ 12 Abs. 1 LuftVG) für die Landebahn Nordwest hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Der für den Bauschutzbereich verbindliche Flugplatzbezugspunkt (FBP 3), die Geometrie und die Ausdehnung (Lage, Höhen) des Bauschutzbereichs sowie die vom räumlichen Umfang des Bauschutzbereichs umfassten Gebiete sind der Bekanntmachung im Staatsanzeiger Hessen (StAnz 27/2011 S. 876) zu entnehmen; die Karte ,,Bauschutzbereich Landebahn Nordwest” ist ergänzend beigefügt (Anlage).
Der Bauschutzbereich nach § 12 Abs. 1 LuftVG ist wie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in den Plänen B1.4.1-1; B1.4.2-0; B1.4.3-0; B1.4.3-2; B1.4.4-0 dargestellt und im Erläuterungsbericht (Planteil B1.2) beschrieben gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 (PF-66p-V-, Seiten 599, 600, Entscheidungsgründe) festgesetzt worden (§ 6, Abs. 4 LuftVG).
Der Verwaltungsakt, mit dem der Bauschutzbereich festgesetzt worden ist, kann nebst Plan im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65815 Wiesbaden (Landeshaus) nach vorheriger Terminabsprache während der Bürozeiten eingesehen werden.
Wiesbaden, den 17.6.2011
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
V4 - 066m 04 03 06 01